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Wer finanziert den Heimaufenthalt?

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Bei vollstationärer Dauerpflege zahlt die Pflegekasse im Regelfall die Pflegekosten bzw. einen Teil davon, und zwar nach folgenden Pauschalsätzen:

  • 1.023 € monatlich bei Pflegestufe 1
  • 1.279 € monatlich bei Pflegestufe 2
  • 1.510 € monatlich bei Pflegestufe 3
  • 1.825 € monatlich bei Pflegestufe 3* (Härtefälle gem. § 43 Abs. 3 SGB XI)

Die Investitionskosten können durch Pflegewohngeld finanziert werden, sofern das Vermögen unter 10.000 € liegt und die Pflegekasse Leistungen gewährt.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die ggf. nicht gedeckten Teile der Pflegekosten und Investitionskosten müssen vom Heimbewohner selbst aufgebracht werden, sofern das Einkommen und Vermögen dazu ausreicht (Bei Verheirateten wird auch das Einkommen des Ehegatten und bei Geschiedenen der Unterhaltsanspruch angerechnet).

Wenn das nicht ausreicht, bestehen Ansprüche gegen:

  • Kinder, sofern diese so hohes Einkommen oder Vermögen haben, dass Sie Unterhalt zahlen können.
  • Personen, die in den letzten 10 Jahren vor Heimaufnahme in größerem Umfang beschenkt wurden (Schenkungsrückgabeanspruch gem. § 528 BSG).
  • Das Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen Bereich der Bewohner vor Heimaufnahme zuletzt gewohnt hat.

 

Bei Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse max. 1.510,- € für maximal 28 Tage pro Jahr (bei Pflegestufe 1 bis 3*). Bei der Verhinderungspflege muss die Pflegestufe allerdings schon ein halbes Jahr bestehen.

Zusätzlich gewähren die Kreise Ihres Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen die sogenannte Investitionskostenförderung in Höhe der gesamten Investionskosten für den Zeitraum der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege.

Sollte das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie ggf. nicht gedeckte Teile der Pflegekosten zu tragen, so kann Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt werden.

 

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